23. März 2020
Konzerte auf Social Media

Die Corona-Krise macht erfinderisch:
Konzerte die nicht stattfinden können werden zu Hause nachgeholt und über soziale Medien wahrnehmbar gemacht.
Damit sind allerdings verschiedene Fragen verbunden, vor allem: Ist das jetzt noch immer ein öffentliches Konzert, das über die AKM zu verrechnen ist?
Tatsache ist, dass auch das Hochladen von Musik ins Netz einen urheberrechtlich relevanten Vorgang darstellt. „Veranstalter“ ist in diesem Fall der für die jeweilige Seite Verantwortliche, also auch Plattformbetreiber wie YouTube, Facebook, Twitter etc.
Manche Veranstalter wie etwa YouTube haben bereits Generalverträge mit der AKM abgeschlossen, sodass es ohne weitere Zahlungen möglich ist, auf diese Plattformen Musik legal und ohne weitere Kosten hochzuladen.
Bei anderen Plattformen, die solche Generalverträge nicht haben, kann es sein, dass das Hochladen durch Uploadfilter verhindert. In diesem Fall müsste der User bzw. Künstler nachweisen, dass er dafür eine Lizenz erworben hat, um dadurch die Sperre aufzuheben.
Vor allem im kommerziellen Bereich und bei Werbung ist es jedenfalls notwendig, auch die sogenannten Synchronisationsrechte zu erwerben, das sind jene Rechte, die man für die Unterlegung eines Filmes mit Musik benötigt. Diese sind aber nicht über die AKM sondern nur über die entsprechenden Verlage zu erhalten.
Problematisch ist die Situation des Live-Streamings. Hier gibt es einen Tarif bei der AKM, der ist allerdings nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Live-Veranstaltung durchgeführt wird, was aufgrund der Corona-Verbote nicht möglich ist. Derzeit kann so ein Live-Stream aus dem Wohnzimmer ohne Publikum daher nur als Web-TV gesehen werden, das wiederum anderen komplexen Regelungen unterliegt.
Eine Verlinkung bzw. Einbettung ist aber immer eine legale Möglichkeit, wenn es sonst zu kompliziert oder schwierig wird.

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