26. März 2020
Auflösung von Sponsorenverträgen und Verträgen überhaupt – Höhere Gewalt

Was ist mit Vorleistungen?
Unter höherer Gewalt versteht man eine Möglichkeit, Verträge aufzulösen, weil eine Leistungserbringung zumindest von einer Seite unmöglich geworden ist, wie etwa aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder eben Pandemien wie COVID-19.
Viele Verträge beinhalten lapidar die Textierung, dass bei höherer Gewalt der Vertrag automatisch aufgelöst ist oder von jeder der Parteien aufgelöst werden kann, es fehlen aber häufig Regelungen darüber, wie mit bereits erbrachten Vorleistungen umzugehen ist, die nicht als Hauptleistung eines Vertrages definiert sind. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Vertrag für eine bestimmte Veranstaltung existiert, von einer Seite dafür aber bereits in Vorbereitungen investiert wurde.
Vertragstexte differenzieren hier oft nicht, welcher Anteil der Gegenleistung (Gage, Honorar) auf welchen Leistungsteil entfällt.
Es kann also sein, dass wegen höherer Gewalt zwar die Hauptleistung nicht erbracht werden kann, übrig bleibt aber das Bedürfnis, die bereits investierten Leistungen abgegolten zu erhalten.
In vielen Verträgen gibt es dafür keine Textierung, grundsätzlich ist es dann so, dass jeder Vertragsteil seine nicht mehr gebrauchten Investitionen selbst zu tragen hat. In manchen Verträgen finden sich Regelungen für einen entsprechenden Aufwandsersatz durch die andere Seite.
Wer Verträge erst abschließt und noch neu textieren kann, der sollte dringend brauchbare Textpassagen betreffend die höhere Gewalt aufnehmen, wobei eben deutlich eine Abgeltung für solche Vorleistungen festgelegt werden kann, wenn diese zwar erbracht aber dann nicht mehr benötigt werden.

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