25. März 2020
Mieten – Können aufgrund der Corona-Krise Mieten zurückbehalten werden?
Nach § 1104 ABGB sind „Fälle und Bedingungen“ zur „Erlassung des Zinses“ geregelt. Dabei ist Voraussetzung, dass die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle wie zum Beispiel Feuer, Krieg, große Überschwemmungen, „Wetterschläge“ oder eben Seuche „gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann“. In diesem Fall der Unbenutzbarkeit ist kein Mietzins zu entrichten.
Nach § 1105 ABGB kann die Reduktion anteilig sein, wenn die Unbrauchbarkeit ebenfalls nur anteilig ist.
Wesentlich ist aber, dass die Unbenutzbarkeit aus der Bestandssache selbst resultieren muss. Das heißt die Wohnung oder das Geschäftsobjekt darf nicht mehr benutzbar sein. Allein dass es eine Krise gibt oder auch die Tatsache, dass beispielsweise das Unternehmen des Mieters nicht ausgeübt werden darf, berechtigt offenbar nicht, den Mietzins aufgrund dieser Bestimmung zu reduzieren. Allerdings fehlt klärende höchstgerichtliche Judikatur derzeit noch.
Vielleicht gibt aber auch der Mietvertrag selbst Auskünfte, ich würde also empfehlen die entsprechenden Vertragsklauseln genau zu lesen.